Grafik: gelber Hintergrund, darauf weiß gemalte Fläche mit dem Text: Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen. Links oben das Logo der Vereinten Nationen, daneben Text: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Am unteren Rand sind 6 Handabdrücke in Regenbogenfarben

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Artikel 4

TROTZ-DEMs Kommentar

In diesem Artikel verpflichtet sich Österreich dazu die gelobte Zukunft, welche uns in den UN-Konventionen, also auch der Behindertenrechtskonvention, versprochen wird, Gesetz und demnach Realität werden zu lassen. Die Realität ist aber, dass der Gesetzgeber nicht partnerschaftlich an diesem Ziel arbeitet, sondern nur aufgrund von Druck mit gesetzlichen Zugeständnissen rausrückt.

Die folgende Liste ließe sich leider noch lange fortführen. Wir denken aber, dass unsere Kritik mit unten genannten Punkten bereits mehr als deutlich ist.

Hier nur einige Baustellen:

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz muss auch schon ab der Pflegestufe 4 gesetzlich vorgeschrieben sein. Blinde Menschen sind beispielsweise gegenwärtig von dieser Dienstleistung ausgeschlossen.

Die private persönliche Assistenz muss national geregelt, vereinheitlicht und kostenlos für AssistenznehmerInnen und auch für Menschen mit Lernbehinderung zugänglich sein.

Arbeit darf nicht unterschiedlich bewertet werden. Die Beschäftigten in Werkstätten müssen endlich voll sozialversicherungs-pflichtig abgesichert werden.

Barrierefreiheit ist keine Gunst die Menschen mit Behinderung dankbar zu empfangen haben. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein und demnach muss ein Verstoß vom Gesetzgeber aktiv bestraft werden.

Die (finanzielle) Förderung von technischen und personellen Hilfsmitteln sollte in keinen monatelangen Formulardschungel führen – in den sich schon einige verirrt haben – sondern zeitlich begrenzt und vereinfacht werden.

Originaltext von
Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

  1. alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
  2. alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
  3. den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
  4. Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
  5. alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
  6. Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
  7. Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;
  8. für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
  9. die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.