Grafik: gelber Hintergrund, darauf weiß gemalte Fläche mit dem Text: Artikel 11 – Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen. Links oben das Logo der Vereinten Nationen, daneben Text: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Am unteren Rand sind 6 Handabdrücke in Regenbogenfarben

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Artikel 11

TROTZ-DEMs Kommentar

Wird ein Mensch mit einer Behinderung in eine Gesellschaft hineingeboren in der sein/ihr Leben weniger zählt als ein Kiesel, so haben jene Länder in denen jedes Leben gleiches Gewicht hat, die Verpflichtung auch für diese Menschen alle nötigen Schritte zu ergreifen um seine/ihre Situation entweder vor Ort oder im Falle des Asyls zu verbessern. Behinderung ist eindeutig eine humanitäre Notlage und im Falle von im Artikel erwähnten Situationen wird auf die Schwachen der Schwachen keine Rücksicht genommen. Und auch in Ländern ohne Konfliktsituation gleicht ein behindertes Leben eher einem „Dahinvegetieren“ als einem Selbstbestimmten Dasein. „Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf“. Hier zeigt sich die Brutalität oder Humanität einer Gesellschaft.

Originaltext von Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.