Grafik: gelber Hintergrund, darauf weiß gemalte Fläche mit dem Text: Artikel 5 – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Links oben das Logo der Vereinten Nationen, daneben Text: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Am unteren Rand sind 6 Handabdrücke in Regenbogenfarben

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Artikel 5

TROTZ-DEMs Kommentar

Die in diesem Artikel heraufbeschworene Gleichberechtigung funktioniert nicht einmal zwischen nicht behinderten Männern und Frauen. Nur weil Männer „Eier in der Hose“ haben, glauben sie ein größeres Bestimmungs- und Gestaltungsrecht als Frauen, die immerhin etwas mehr als die Hälfte der Bevölkerung ausmachen, zu haben. Unter diesen Umständen die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung herbeiführen zu wollen ist eine extra, wohl kaum schaffbare Herausforderung. Besonderes Augenmerk möchte ich auf Artikel 3 [LINK] lenken und auf die angemessenen Vorkehrungen. Ist es nicht Interpretationssache was angemessen ist? Ein Land welches die jährliche Anhebung des Pflegegeldes, welches auch Menschen mit Behinderung zu Gute kommt, verhindert und dadurch die Teilhabe jährlich erschwert. Ein Land in dem noch immer gesetzlich geregelte Notariatsakt-Pflicht bei einigen Rechts-geschäften gilt, ohne das Angebot einer Entschädigung des dadurch verursachten finanziellen Mehraufwandes (im Gegensatz zu nicht behinderten Menschen). Ein Land in dem die Einstellungspflicht in Betrieben unter öffentlicher Verantwortung nicht zu 100 % erfüllt. Ein Land in dem ein derart zahnloses Bundesbehindertengleichstellungs-gesetz existiert, dass man zwar Barrieren zur Anzeige bringen kann, diese aber selbst nach einem erfolgreichen Verfahren nicht beseitigt werden müssen. Dieses Land sollte sich Artikel 5 nochmals genau durchlesen und endlich aktiv für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung vorgehen!

Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.