Grafik: gelber Hintergrund, darauf weiß gemalte Fläche mit dem Text: Artikel 13 - Zugang zur Justiz. Links oben das Logo der Vereinten Nationen, daneben Text: UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Am unteren Rand sind 6 Handabdrücke in Regenbogenfarben

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, Artikel 13

TROTZ-DEMs Kommentar

Obwohl selbst Justitia, die Personifizierung der Gerechtigkeit, durch eine Augenbinde „blind“ ist und nur ohne optische Be- und Verurteilung der Person ein gerechter und objektiver Urteilsspruch gelingen kann, hat sich die österreichische Justizkaste bislang fast erfolgreich gegen die Aufnahme blinder Menschen ins Justizwesen gesperrt. Es ist nicht so, als gäbe es keine blinden und sehbehinderten JuristInnen in Österreich, schnell gefundene Beispiele wie Susanne Sulzbacher oder Alexander Niederwimmer zeigen zwar, dass es möglich, aber in Österreich oft nur mit dem Durchbrechen vieler Barrieren zu schaffen ist. Blinde JuristInnen haben es also genau so verdient aktiv im Justizapparat tätig zu sein wie ihre sehenden KollegInnen!

Auch das „Geschworenen- und Schöffengesetz“ vom 25. April 1990 („§ 2 Abs. 1: Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können“) sollte mit Blick auf die Grundsätze der Inklusion überdacht werden, da diese Formulierung im Grunde viele von vorne herein ausschließt, egal ob sie eigentlich dafür geeignet wären oder nicht. Es liegt oft in den Details der Formulierungen, die den feinen Unterschied zwischen In- und Exklusion ausmachen.

Originaltext von Artikel 13
Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen, für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.