Erhöhter Kündigungsschutz

Der „erhöhte“ Kündigungsschutz, welcher im Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen (Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG) im §8 geregelt wird, geistert bedrohlich umher, wenn es um die Einstellung von Menschen mit Behinderung geht.

Von vielen, zumeist Behindertenvertretungen, hochgehalten als unbedingt schützenswerte Errungenschaft zur Verbesserung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, von einigen missbraucht, aber von vielen, zumeist Betroffenen, die eigentlich damit geschützt werden sollen und auch den Arbeitgebern, als Relikt und Hemmschuh verteufelt.

Zum einen handelt es sich dabei um keinen absoluten Kündigungsschutz, denn diesen haben und wollen behinderte Menschen auch nicht. Zum anderen beginnt dieser erst nach 6 Monaten ab Einstellung wirksam zu werden und jeder Arbeitgeber weiß nach einem halben Jahr, ob jemand für den Job geeignet ist.

Den „normalen“ Kündigungsschutz genießt jede/r ArbeitnehmerIn, denn kein/e  UnternehmerIn kann einfach so jemanden kündigen, dem Arbeits- und Sozialgericht sei Lob und Dank. Vor dienstwidrigem, undiszipliniertem Verhalten oder mangelnder Akzeptanz betrieblicher Hierarchien schützt weder der normale noch der erhöhte Kündigungsschutz.

Verwirrend kommt noch hinzu, dass lediglich begünstigte Personen mit Behinderung dadurch geschützt werden, begünstigbare nicht.

Der Unterschied ist, dass bei begünstigten Personen mit Behinderung der Grad der Behinderung vom Bundessozialamt festgestellt wird, und dieser über 50% sein muss.

Vervollständigend sei noch erwähnt, dass auch bei Förderungen diese Differenzierung wichtig ist.