Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit beim Bundessozialamt einen Behindertenpass zu beantragen, in welchem beispielsweise der Grad der Behinderung, ob ein Blindenführhund benötigt wird, öffentliche Verkehrsmittl zumutbar sind, eingetragen ist.
Andererseits kann man beim Bundessozialamt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beantragen, was erhebliche finanzielle Vorteile auf den Arbeitsmarkt bietet, aber auch den „Nachteil“ des erhöhten Kündigungsschutz mit sich brachte, wie im Behinderteneinstellungsgesetz festgeschrieben.
Ursprünglich konnten ArbeitgeberInnen behinderte MitarbeiterInnen während 6 Monaten nach deren Einstellung regulär kündigen, wenn diese mit der MitarbeiterIn nicht zufrieden waren. Dann begann der erhöhte Kündigungsschutz zu greifen, was bedeutet, dass der ArbeitgeberIn die Schlichtungsstelle des Bundessozialamtes einschalten und mit dieser die Kündigung des behinderten Mitarbeiters verhandeln musste und erst nach Zustimmung der Schlichtungsstelle durfte die Kündigung ausgesprochen werden. Diese Vorgehensweise schreckte viele ArbeitgeberInnen ab, da diese die Befürchtung hegten, dass sie einen behinderten Mitarbeiter nie wieder los werden würden, und dieser durch erhöhte Fehlzeiten zu einen Negativposten in der Lohnverrechnung werden würde.
Durch eine unglückliche Informationspolitik des Bundessozialamtes wurden beide Anträge dem Antragswerber vorgelegt und so kamen Menschn mit Behinderung oft ungewollt zum erhöhten Kündigungsschutz.
Inzwischen ist es so, dass der erhöhte Kündigungsschutz erst nach 4 Jahren zu greifen beginnt, und nach einer solch langen Zeit muss auch dem einfältigsten Unternehmer klar geworden sein, ob ein behinderter Mitarbeiter sich für die Stelle eignet. Also ist der erhöhte Kündigungsschutz praktisch abgeschafft, obwohl er noch im Behinderteneinstellungsgesetz festgeschrieben steht.
Ein behinderter Arbeitssuchender klagte nun das Bundessozialamt um Widerruf des Bescheides über die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten. Dies ist aber im Behinderteneinstellungsgesetz nicht vorgesehen. Also musste der Österreichische Verwaltungsgerichtshof rann und hat nun nach 4 Jahren zu Gunsten des arbeitswilligen Behinderten entschieden.
Link zum Pressebericht des Wiener Verwaltungsgerichtshof: www.vwgh.gv.at
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