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Erhöhter Kündigungsschutz

Samstag, 19. Juli 2008

Der „erhöhte“ Kündigungsschutz, welcher im Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG) im § 8 geregelt wird, geistert bedrohlich umher, wenn es um die Einstellung von Menschen mit Behinderung geht.


Von vielen, zumeist Behindertenvertretungen, hochgehalten als unbedingt schützenswerte Errungenschaft zur Verbesserung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, von einigen missbraucht, aber von vielen, zumeist Betroffenen, die eigentlich damit geschützt werden sollen, und auch den Arbeitgebern als Relikt und Hemmschuh verteufelt.
Zum einen handelt es sich dabei um keinen absoluten Kündigungsschutz, denn diesen haben und wollen „Behinderte“ auch nicht. Zum anderen beginnt dieser erst 6 Monaten nach der Einstellung wirksam zu werden und jeder Arbeitgeber weiß nach einen halben Jahr, ob jemand für den Job geeignet ist.
Den „normalen“ Kündigungsschutz genießt jeder Arbeitnehmer, denn kein Unternehmer kann einfach so jemand kündigen, dem Arbeits- und Sozialgericht sei Lob und Dank. Vor dienstwidrigem, undiszipliniertem Verhalten, mangelnder Akzeptanz betrieblicher Hierachien schützt weder der normale noch der erhöhte Kündigungsschutz.
Verwirrend kommt noch hinzu, dass lediglich begünstigte Behinderte dadurch geschützt werden, begünstigbare nicht.
Der Unterschied ist, dass bei begünstigten Behinderten der Grad der Behinderung vom Bundessozialamt festgestellt wird, und dieser über 50 % sein muss.
Vervollständigend sei noch erwähnt, dass auch bei Förderungen diese Differenzierung wichtig ist.

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